Rechtfertigung der Anordnung eines Fahrverbots bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit
BayObLG, Beschluß vom 18.03.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 326/86
DRsp Nr. 1998/9652
Rechtfertigung der Anordnung eines Fahrverbots bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit
»Selbst die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 106 km/h auf einer Autobahnstrecke, auf der wegen einer Lkw-Kontrolle die zulässige Geschwindigkeit vorübergehend auf 60 km/h beschränkt war, rechtfertigt bei einem Ersttäter grundsätzlich nicht die Anordnung eines Fahrverbots, wenn der Verstoß seinen Grund darin hatte, daß der Betroffene die die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat.«