OLG Stuttgart - Urteil vom 20.02.2020
7 U 393/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 501/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 393/19

DRsp Nr. 2023/254

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Dem Käufer eines Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, dessen Motorsteuerungssoftware die Durchführung des NEFZ-Zyklus auf einem Prüfstand erkennt und die Einhaltung strenger Abgaswerte nur in diesem Modus gewährleistet, steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. 2. Bei der Höhe des Schadensersatzes hat der Käufer sich gezogene Nutzungen in Form gefahrener Kilometer anrechnen zu lassen. Dieser Vorteilsausgleichung steht insbesondere nicht der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz entgegen. 3. Dem Käufer steht kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB zu.

Tenor

1.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.07.2019, Az. 2 O 501/18, werden zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.