Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Klägerin macht als Prozessstandhafterin einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten wegen der PKW-Stellplätze Nr. 3 und Nr. 4 einer Eigentumswohnanlage geltend.
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