OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2005
1 Ss 56/05
Normen:
StGB § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 27.10.2004

Prüfung verminderter Schuldfähigkeit ab bestimmtem Blutalkoholwert

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 56/05

DRsp Nr. 2005/5506

Prüfung verminderter Schuldfähigkeit ab bestimmtem Blutalkoholwert

»Bei Blutalkoholwerten ab 2 ë, die auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeuten, ist § 21 StGB stets zu prüfen.«

Normenkette:

StGB § 21 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 3. Mai 2004 "wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr tateinheitlich mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Zustand verminderter Schuldfähigkeit" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die vom Amtsgericht angeordnete Sperrfrist hat die Strafkammer aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.