I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist verheiratet. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 beantragte sie getrennte Veranlagung. Sie erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 75 465 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8 252 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 657 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -66 229 DM. Da sie vom 1. Februar 1998 bis 31. August 1998 arbeitslos war, erhielt sie Arbeitslosen- und Übergangsgeld in Höhe von 29 203 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 22. September 1999 ein zu versteuerndes Einkommen der Klägerin in Höhe von 9 739 DM. Er setzte die Einkommensteuer auf 1 882 DM fest. Dabei bezog er die Lohnersatzleistungen nach §
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