Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 8.7.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Versicherungsmaklervertrag.
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