OLG Hamm - Urteil vom 21.01.1998
20 U 144/97
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1998, 220
NJW-RR 1998, 1104
NJWE-VHR 1998, 236
OLGReport-Hamm 1998, 214
VersR 1999, 435
r+s 1998, 488
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 391/96

Pflichten des Rechtsanwalts bei Zustellungsversehen des Gerichts

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 20 U 144/97

DRsp Nr. 1998/7405

Pflichten des Rechtsanwalts bei Zustellungsversehen des Gerichts

»Keine fristwahrende Zustellung, wenn ein Rechtsanwalt Zustellungsversehen des Gerichts deutlich mehr als 4 Wochen untätig hinnimmt.«

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die VHB 92 zugrundeliegen. Am 25.07.1995 meldete er einen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung mit einem Schadenaufwand in Klagehöhe. Die Beklagte bestreitet Diebstahl, Schaden und Schadenhöhe. Sie hält sich ferner wegen Verfristung nach § 12 Abs. 3 VVG und wegen Obliegenheitsverletzung für leistungsfrei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Es kann unerörtert bleiben, ob, was das Landgericht trotz anderweitiger Formulierung wohl bejahen wollte, der Kläger den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht hat. Die Berufung kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ansprüche nicht innerhalb der gemäß § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß gesetzten Frist gerichtlich geltend gemachten worden sind.