Pflichten des Kraftfahrers bei bekannt oder erkennbar wetterbedingt gefährlicher Straßenlage; Anscheinsbeweis bei Schäden aufgrund Glatteis
BGH, Urteil vom 18.05.1971 - Aktenzeichen VI ZR 17/69
DRsp Nr. 1994/5752
Pflichten des Kraftfahrers bei bekannt oder erkennbar wetterbedingt gefährlicher Straßenlage; Anscheinsbeweis bei Schäden aufgrund Glatteis
1. Wer sich bei einer ihm bekannten - oder erkennbaren - wetterbedingten gefährlichen Straßenlage (hier: Glatteis) in den Verkehr begibt oder im Verkehr verbleibt, dem obliegt es, den überschaubaren besonderen Schwierigkeiten durch eine besondere Fahrweise zu begegnen. 2. Er kann bei Schädigung Dritter nicht damit gehört werden. er habe die - erforderlichen und möglichen - gesteigerten und auch besonderen Maßnahmen nicht gekannt oder beherrscht, die zur Abwendung dieser erhöhten Gefahren geeignet und zumutbar sind. 3. Verliert ein Kraftfahrer bei Glatteis die Herrschaft über sein Kraftfahrzeug, so ist zur Ausräumung des Anscheinsbeweises der Nachweis von Tatsachen erforderlich, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmenden Geschehensablaufs - hier einer für den Unfall ursächlichen Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt durch den Kraftfahrer - hinweisen.
So zu 2. auch OLG Hamm v. 18.4.1963, VRS 25, 455. So zu 3. auch BGH v. 19.1.1960, VersR 1960, 523; v. 15.11.1960, VRS 20, 18 = MDR 1961, 133 u. v. 1.6.1962, VersR 1962, 786 beim Schleudern; BGH v. 9.6.1967. VersR 1967, 882; BGH v. 20.6.1969, VersR 1969, 895.
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