Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27. September 1985 gegen 10.45 Uhr in A. ereignete und bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde. Beim Befahren der Hauptstraße stieß er in Höhe des Hauses Nr. 66 mit seinem. Pkw gegen die 1,15 m von links in die Fahrbahn ragende Schaufel des Radladers des Beklagten. Auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte parkte dort - teils auf dem Gehsteig, teils auf der Fahrbahn stehend - ein Pkw, bei dem sich Personen aufhielten. Der Beklagte führte auf dem dem Anwesen Hauptstraße Nr. 66 gegenüber gelegenen Grundstück mit dem Radlader Erdarbeiten aus.
Die Höchstgeschwindigkeit des Radladers auf ebener Bahn lag nicht über 20 km/h.
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