Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil den Kläger wegen Verstoßes gegen das Gebot des § 14 Abs. 1 StVO, sich beim Aussteigen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, ein Eigenhaftungsanteil trifft, demzufolge er jedenfalls nicht mehr verlangen kann als die bereits von der Beklagten regulierten 50 %.
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