»Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zu wählen und damit dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ungewöhnlich hohe Mietwagenkosten drohen; in einem solchen Falle sind dem Geschädigten besondere Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zuzumuten ... . Der Geschädigte muß daher nicht nur Vergleichsangebote einholen. Wenn eine längere Mietdauer und/oder die Benutzung über weite Fahrstrecken abzusehen ist, hat er sich nach günstigeren Pauschaltarifen zu erkundigen und diese in Anspruch zu nehmen. Diese Obliegenheit besteht auch, wenn ihm Angebote unterbreitet werden, die den HUK-Empfehlungen entsprechen ... . Die Orientierung einer Mietwagenrechnung an diesen Empfehlungen nehmen dem Haftpflichtversicherer nicht die Möglichkeit, Einwendungen zum Schadensgrund und zur Schadenshöhe, auch wegen der Verletzung der Schadensminderungspflicht, geltend zu machen.«
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