Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.09.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Immobilienkaufvertrag.
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