Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung seiner Fahrtüchtigkeit - Kraftfahrer, Sorgfaltspflicht, Fahrtüchtigkeit
OLG Köln, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 11 U 179/94
DRsp Nr. 1995/7801
Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung seiner Fahrtüchtigkeit - Kraftfahrer, Sorgfaltspflicht, Fahrtüchtigkeit
1. Die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers setzen nicht erst bei dem Führen des Fahrzeugs ein, sondern bereits vor Antritt der Fahrt. Ein Fahrer hat daher stets genau zu prüfen, ob er noch zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage ist.2. Ein Fahrer, der sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu Bewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer Selbstbeobachtung und -kontrolle hätte bemerken können, verstößt gegen die ihm nach § 276 Abs. 1BGB obliegenden Sorgfaltspflichten. Dazu genügt es, wenn er bei pflichtgemäß selbstkritischer Prüfung Ausfälle erkennen kann, die Anlaß zu Zweifeln daran geben, ob er den Anforderungen an die Führung eines Kraftfahrzeuges gewachsen ist.
Dieser kann von der Beklagten die Erstattung seiner Aufwendungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 223StGB, § 276 Abs. 1BGB, § 81 aBVG verlangen.
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