Pflicht des im elterlichen Haushals lebenden Kindes zu unentgeltlichen Dienstleistungen
BGH, vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VI ZR 144/96
DRsp Nr. 1998/17909
Pflicht des im elterlichen Haushals lebenden Kindes zu unentgeltlichen Dienstleistungen
Für eine Verpflichtung des noch im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu unentgeltlichen Dienstleistungen gemäß § 1619BGB ist dann kein Raum mehr, wenn das Kind seine volle Arbeitskraft für eine anderweitige entgeltliche Erwerbstätigkeit einsetzt.