Pflicht des Halters eines Kfz zur Verhinderung unbefugter Benutzung; Begriff der groben Fahrlässigkeit bei Steckenlassen des Zündschlüssels
BGH, Urteil vom 22.06.1971 - Aktenzeichen VI ZR 39/70
DRsp Nr. 1994/5744
Pflicht des Halters eines Kfz zur Verhinderung unbefugter Benutzung; Begriff der groben Fahrlässigkeit bei Steckenlassen des Zündschlüssels
1. Bei vorübergehendem Abstellen eines Kfz auf dem nichtöffentlichen Betriebsgelände können zur Verhütung unbefugter Benutzung durch eigene Betriebsangehörige nicht dieselben Sicherheitsmaßnahmen gefordert werden wie allgemein bei einem Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Gelände.2. Im Steckenlassen des Zündschlüssels während eines nur kurzfristig unterbrochenen Arbeitsvorgangs liegt daher nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit.