OLG Köln - Urteil vom 29.05.1996
13 U 161/95
Normen:
BGB § 463 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)443a-b
NZV 1997, 312
OLGR 1996, 262
OLGReport-Köln 1996, 262
VRS 93, 1
VersR 1997, 1368
ZfS 1997, 56

Pflicht des Gebrauchtwagenkäufers zur Offenbarung einer atypischen Nutzung

OLG Köln, Urteil vom 29.05.1996 - Aktenzeichen 13 U 161/95

DRsp Nr. 1997/6067

Pflicht des Gebrauchtwagenkäufers zur Offenbarung einer atypischen Nutzung

1. Eine mehrjährige ununterbrochene atypische Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi, Fahrschulwagen oder als Mietwagen ist bei den Verkaufsverhandlungen von dem Verkäufer offenzulegen und begründet bei Verschweigen einen Gewährleistungsanspruch auch bei Gewährleistungsausschluß gem. § 476 BGB.2. Ob eine kurzzeitige Vorbenutzung des Fahrzeug zu offenbaren ist, weil sie zu einer Beeinträchtigung des Fahrzeugs und/oder Wertminderung geführt hat, hängt von Alter, Fahrleistung, Art des Motors und Dauer der atypischen Vorbenutzung ab.