I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil des Landgerichtes Stralsund vom 11.02.2000, Az.: 5 0 185/98 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
a) EUR 2.915,04 nebst 4% Zinsen seit dem 18.05.1998 zu zahlen;
b) EUR 17.895,22 nebst 4% Zinsen seit dem 18.05.1998 zu zahlen;
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