OLG Hamm - Urteil vom 17.03.2020
7 U 95/19
Normen:
BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 223/18

Parallelentscheidung zu OLG Hamm 7 U 92/19 v. 17.03.2020

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 95/19

DRsp Nr. 2020/5397

Parallelentscheidung zu OLG Hamm 7 U 92/19 v. 17.03.2020

Zum Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen konkludenter Täuschung und Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten subjektiv nachteiligen Vertrages. Feststellung einer inneren Tatsache (hier: ungewollter Vertragsschluss) im Wege des Indizienbeweises nach dem Maßstab des § 286 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das am 26.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (9 O 223/18) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 31;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Herstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit dem Motor X1 EU5 ausgestatteten und vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Neuwagens Pkw ZZ1.