OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.1995 (13 A 2893/93) - DRsp Nr. 1996/4038
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 13 A 2893/93
DRsp Nr. 1996/4038
1. Ein Taxi-Unternehmer hat keinen Anspruch gegen die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, ihm Zugang zu einem von einer Taxi-Gemeinschaft auf einem Bahnhofsvorplatz geschaffenen Gebäude mit Telefon und Funkanlage und deren Mitbenutzung zu verschaffen.2. Ist in einer Droschkenordnung in bezug auf die Benutzung von Fernmeldeanlagen auf den berechtigten Fahrer abgestellt, ist jedenfalls auch die zivilrechtliche Berechtigung gemeint.