OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.1993 25 A 894/92
Normen:
NWDSG §§ 2, 13, 19;
Fundstellen:
CR 1994, 367
VRS 86, 398
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.1993 (25 A 894/92) - DRsp Nr. 1994/14117
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.1993 - Aktenzeichen 25 A 894/92
DRsp Nr. 1994/14117
1. Auf die Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern sind die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen anzuwenden. 2. Die Aufbewahrung eines in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eingeholten Obergutachtens sowie dazugehöriger Unterlagen bei der Obergutachterstelle ist bis zum rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Verfahrens regelmäßig zulässig. 3. Auch über diesen Zeitraum hinaus kann eine Speicherung im Einzelfall zulässig sein, wenn das Obergutachten bei der künftigen Beurteilung der Kraftfahreignung des Betr. noch eine Rolle spielen kann und die Obergutachterstelle in diesem Zusammenhang auf ihre Unterlagen zurückgreifen muß.
Normenkette:
NWDSG §§ 2, 13, 19;
Fundstellen
CR 1994, 367
VRS 86, 398
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