Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt nur hinsichtlich der über die Fahrtenbuchauflage hinausgehenden Anordnung der Vorlage des Fahrzeugscheines zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss des VG nicht in Frage.
1. Das VG ist zu Recht von einem überwiegenden Vollziehungsinteresse hinsichtlich der mit der angegriffenen Verfügung angeordneten Fahrtenbuchauflage ausgegangen. (Wird ausgeführt)
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