Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Mai 2019 hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die durch Bescheid vom 11. April 2019 angeordnete Fahrtenbuchauflage bestehen.
1. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
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