OVG Münster (NW) - Urteil vom 10.09.1997 (25 A 4812/96) - DRsp Nr. 1999/1851
OVG Münster (NW), Urteil vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 25 A 4812/96
DRsp Nr. 1999/1851
1. Die Einlassung eines Fahrzeughalters, der Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist, die Mitarbeiter könnten jedes Firmenfahrzeug benutzen, ohne daß dies vorher abgesprochen oder hinterher notiert werde, stellt bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit mehreren auf diesen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen einen wesentlichen Ermessensgesichtspunkt für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark dar. 2. Zum Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage betreffend den gesamten Fahrzeugpark.