OVG Münster (NW) - Beschluß vom 01.09.1997 (20 B 713/95 AK) - DRsp Nr. 1999/1852
OVG Münster (NW), Beschluß vom 01.09.1997 - Aktenzeichen 20 B 713/95 AK
DRsp Nr. 1999/1852
1. Die (Vorhaben-)Genehmigung für den Bau und die Linienführung einer Straßenbahn gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1PBefG ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung; sie muß vor oder gleichzeitig mit ihr erteilt werden (§ 28 Abs. 4PBefG). 2. Die spätere Erteilung führt zu einem nicht heilbaren Rechtsverstoß, den vorhabenbetroffene Dritte indes nicht rügen können. Denn § 28 Abs. 4PBefG ist eine Bestimmung über die Ordnung des Verwaltungsverfahrens, die Dritten keine vom materiellen Recht gelöste, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt. 3. Das Fehlen der Vorhabengenehmigung kann zu einem beachtlichen Abwägungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn die im Genehmigungsverfahren festzustellenden öffentlichen Verkehrsinteressen nicht jedenfalls im Planfeststellungsverfahren umfassend ermittelt worden sind. 4. Im Rahmen des § 80 Abs. 5VwGO fällt die von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage unabhängige Interessenabwägung zugunsten des Drittbetr. aus, solange die Genehmigung nach § 9PBefG nicht erteilt ist; bis dahin fehlt dem Vorhabenträger ein rechtlich beachtliches Interesse an der sofortigen Ausnutzung des Planfeststellungsbeschlusses.