S.a. OVG Rh.-Pf. ZfS 1994, 33, sowie den Hinweis in ZfS 1994, 35
Der Kl., der seit vielen Jahren Motorsportveranstaltungen und Rallyes organisiert, die in der Vergangenheit jeweils vom Bekl. genehmigt wurden, beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die am 6.4.1991 geplante »19. ADAC Josef-Henneböhl-Gedächtnisfahrt«. Seine nach Zurückweisung des Antrags und des Widerspruchs erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage hatte vor dem VG Erfolg. Auf die Berufung der Bekl. hat das OVG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und im Ergebnis bestätigt, daß die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung durch die Bekl. nicht rechtswidrig gewesen sei.
Abl. Anmerkung von Ministerialrat a. D. Dr. Klaus Seidenstecher, Köln, in DAR 1995, 95.
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