OVG Münster - Beschluß vom 17.01.1997 (5 B 2601/96) - DRsp Nr. 1998/1462
OVG Münster, Beschluß vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 5 B 2601/96
DRsp Nr. 1998/1462
Warnung unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 NW PolG dar.