OVG Münster - Beschluß vom 14.03.1995 (25 B 98/95) - DRsp Nr. 1996/4040
OVG Münster, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 25 B 98/95
DRsp Nr. 1996/4040
Der Senat neigt dazu, das Gewicht 120 einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften i.S.d. § 31aStVZO ausgehend von dem in § 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 15bStVZO niedergelegten Punktesystem zu bemessen, das eine typisierende sachverständige Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit enthält. Die danach mit (mindestens) drei Punkten zu bewertenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung (hier: Auflage für ein Jahr nach nicht aufklärbarer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h und vorausgegangener Fahrtenbuchandrohung). Bei der von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung überwiegen die mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten öffentlichen Interessen jedenfalls dann, wenn weitere unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu besorgen sind.