OVG Lüneburg - Beschluß vom 08.03.1995 (12 O 1359/95) - DRsp Nr. 1996/3744
OVG Lüneburg, Beschluß vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 12 O 1359/95
DRsp Nr. 1996/3744
Ein Fahrerlaubnisinhaber muß sich um die Zahlung der Gebühren für das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte Gutachten einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle in Raten bemühen und der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Ratenzahlungsvorschläge machen, wenn er vermeiden will, daß die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Unterbleiben der Begutachtung ungünstige Schlüsse auf die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zieht und ihm die Fahrerlaubnis entzieht.