OVG Hamburg - Beschluß vom 29.01.1997 (OVG Bs VI 259/96) - DRsp Nr. 1998/1459
OVG Hamburg, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen OVG Bs VI 259/96
DRsp Nr. 1998/1459
1. Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, haben bei der Prüfung der Frage, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
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