1. Das Urteil des Amtsgerichts Pößneck vom 04.07.2011 wird aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
I. Mit Urteil vom 04.07.2011 verhängte das Amtsgericht Pößneck gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges am 15.09.2010 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße von 500,- € und ein einmonatiges Fahrverbot unter Anwendung der Wirksamkeitsregelung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG. Der Verurteilung lag zugrunde, dass bei Untersuchung einer dem Betroffenen nach der Fahrt entnommenen Blutprobe 0,6 ng THC und 6,9 ng Amphetamin pro ml Blut festgestellt worden waren.
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