Das Urteil des Amtsgerichts Gera wird abgeändert:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 10 StVZO (notwendige Ausrüstung von Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind) zu einer Geldbuße von 180 € verurteilt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 50 Abs. 10, 69a Abs. 3 Nr. 18a StVZO, 24 StVG.
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