OLG Zweibrücken - Beschluß vom 26.07.1991 (1 Ss 128/91) - DRsp Nr. 1995/2006
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 26.07.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 128/91
DRsp Nr. 1995/2006
1. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Auch wenn der Beifahrer Halter und Eigentümer des Pkw ist, kann er zur Verursachung eines Unfalles nur dann beitragen, daß er den Fahrer in der konkreten Unfallsituation ablenkt oder einer ungeeigneten Person die Lenkung des Fahrzeugs überlassen hat. Die Ausdehnung der gesetzlichen Definition des Unfallbeteiligten auf die Fälle, wonach jemand in den den falschen Verdacht eines Verhaltens gerät oder geraten könnte, das, hätte es sich ereignet, für die Verursachung des Unfalls hätte kausal sein können, ist nicht zulässig.
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