Die Polizeidirektion Pirmasens hat durch Bescheid vom 12. Mai 1993 gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (SS 41 , 49Abs. 2 ein Bußgeld von 80,--DM festgesetzt. Den zulässigen Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Pirmasens durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 0WiG verworfen, weil die Betroffene ausgeblieben war, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden war.
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