OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.05.1993 (1 Ss 90/93) - DRsp Nr. 1994/13624
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 90/93
DRsp Nr. 1994/13624
1. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß beim Zusammentreffen irgendwelcher unglücklicher Umstände auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten, hier also der Unterbringung des Verunglückten auf einem ordnungsgemäß gesicherten Beifahrersitz, der gleiche Erfolg eingetreten wäre, erlaubt nicht die Ablehnung der Zurechnung. Zweifel an der Ursächlichkeit sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grade verdichtet haben (BGHSt 11, 4 ff).
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