Das Amtsgericht Zweibrücken hat die Betroffene am 16. August 1993 wegen vorsätzlichem Überfahren einer Lichtzeichenanlage bei schon 1,6 Sekunden andauerndem Rotlicht (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) zu einer Geldbuße von 350,-- DM verurteilt; von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen, weil durch das Verhalten der Betroffenen keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Mit ihr wird die Verhängung des im Bußgeldkatalog für derartige Fälle vorgesehenen Fahrverbots erstrebt, unter Ermäßigung des Bußgeldes auf den Regelsatz von 250,-- DM.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig, ohne daß es der Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach § 80 0WiG bedarf (vgl. BGH NJW 1991, 1367). Es führt aus den von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen zu dem erstrebten Erfolg.
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