Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Unfallfolge (§§ 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Dagegen richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt:
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