OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.02.1993 (1 Ss 227/92) - DRsp Nr. 1994/13633
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 227/92
DRsp Nr. 1994/13633
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration nicht auf (auch nur bedingten) Vorsatz hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann.2. Reichen die Feststellungen des Tatrichters zur Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht aus und sind weitere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht zu erwarten, so kann das Revisionsgericht bei deutlich über der Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit liegender Blutalkoholkonzentration (hier: 1,42 o/oo) den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird.