»... Mit der Ausnahme von der Gurtanlegepflicht für »Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk« (§ 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO) hat der Gesetzgeber den
Bedürfnissen der Praxis für einen Verkehrsbereich Rechnung getragen, in dem das Anlegen des Sicherheitsgurtes zum eigenen und fremden Schutz nicht erforderlich und damit auch nicht zumutbar ist (vgl. amtl. Begründung VkBl. 75, 675, 676; OLG Stuttgart, VRS 70, 49, 50 ..). Schutzzweck des § 21 a Abs. 1 StVO und Zumutbarkeit des nach dieser Vorschrift vom Verkehrsteilnehmer geforderten Handelns bestimmen deshalb Umfang und Grenzen der Ausnahmeregelung.«
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