Der Betroffene wollte mit seinem Pkw den Baggersee eines Kieswerks erreichen, um dort zu baden. Er befuhr einen öffentlichen Wirtschaftsweg, dessen Benutzung durch das Verkehrszeichen »Verbot für Kraftwagen und Krafträder«, durch das Hinweisschild »Landschaftsschutzgebiet« und das Zusatzschild »Anlieger frei« oder [insoweit vom Senat offengelassen] »land- und fortwirtschaftlicher Verkehr frei« geregelt ist. Am Baggersee befindet sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift »Baden auf eigene Gefahr erlaubt«. Zur Frage der Berechtigung, diesen Weg als »Anlieger« zu befahren, führt der Senat aus:
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