OLG Zweibrücken - 03.08.1991 (1 Ss 88/91) - DRsp Nr. 1992/10273
OLG Zweibrücken, vom 03.08.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 88/91
DRsp Nr. 1992/10273
Die Vorschrift des § 142StGB schützt allein das Interesse des Unfallbeteiligten an der Aufklärung der Unfallursachen zwecks Klarstellung der privatrechtlichen Haftung der Beteiligten; dementsprechend kommt als Feststellungsinteressent im Sinne des § 142 Abs. 1StGB jeder in Betracht, der sich am Unfallort befindet oder dorthin kommt, auch wenn er selbst weder unfallbeteiligt noch durch den Unfall geschädigt ist, vorausgesetzt, er ist bereit, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten Feststellungen zu treffen und diese an sie weiterzugeben.