OLG Thüringen - Beschluß vom 22.04.1997 (1 Ss 43/97) - DRsp Nr. 1998/1452
OLG Thüringen, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 43/97
DRsp Nr. 1998/1452
1. Allein aus der Höhe der BAK kann nicht ohne weiteres auf Vorsatz hinsichtlich einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geschlossen werden, da es keinen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrer bei einer hohen BAK sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt werde oder diese billigend in Kauf nehme.2. Maßgebend für die Beurteilung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und der Schuldfähigkeit ist nicht die BAK des Angekl. im Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe, sondern die BAK zur Tatzeit.