OLG Thüringen - Beschluß vom 10.12.1997 (1 Ss 300/97) - DRsp Nr. 1998/18120
OLG Thüringen, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 300/97
DRsp Nr. 1998/18120
1. Abweichungen von dem in der BKatV aufgeführten Regelsatz der Geldbuße bedürfen der Begründung. 2. Bei Verhängung einer höheren Geldbuße, namentlich einer solchen von 500 DM, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. 3. Die Fürsorgepflicht gebietet es, dem Antrag des Betroffenen auf kommissarische Vernehmung nachzukommen, wenn dem Erscheinen des Betroffenen vor dem erkennenden Gericht ein triftiger Grund entgegensteht.