OLG Thüringen - Beschluss vom 01.02.2005 (1 Ss 80/04) - DRsp Nr. 2005/20721
OLG Thüringen, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 80/04
DRsp Nr. 2005/20721
»1. Es liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9StVO, § 24StVG vor, wenn beim Rückwärtsfahren auf der Fahrbahn ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug beschädigt wird:2. Dem Normzweck des § 9 Abs. 5StVO, den fließenden Verkehr zu schützen, entsprechend ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5StVO nicht gegeben, wenn der Rückwärtsfahrende aus Unachtsamkeit ein parkendes Fahrzeug gefährdet oder beschädigt, eine Gefährdung von Teilnehmern des fließenden Verkehrs aber nicht stattfindet.«