b. »Nach § 599 BGB hat der Verleiher nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Vorschrift bezieht sich zunächst einmal auf das Erfüllungsinteresse des Entleihers, greift also ein, wenn das Interesse an der vereinbarten Gebrauchsüberlassung nicht befriedigt wird. Darüber hinaus wird sie in gewissem Umfang auch bei Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Schutzpflichten angewendet, wenn es um das Erhaltungsinteresse des Entleihers geht ...: § 599 BGB greift ein, soweit es um Schutzpflichten geht, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Leihe stehen. Das trifft z.B. zu, wenn Informationspflichten über Gefahren bestehen, die dem Entleiher durch den Leihgegenstand drohen ... .Der BGH hat diese Rechtsauffassung bisher nur vertreten im Fall des § 521 BGB (Schenkung - BGHZ 93,
Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß vom 17. 3 1992 (VI ZR 235/91) nicht angenommen.
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