OLG Stuttgart - Urteil vom 24.09.1992 (7 U 134/92) - DRsp Nr. 1994/13385
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 7 U 134/92
DRsp Nr. 1994/13385
Wer bewußt in einem unverschlossenen und unbeaufsichtigten Umkleideraum eines Tennisvereins die Fahrzeugschlüssel zu seinem vor der Tennisanlage auf einem Parkplatz abgestellten Pkw in seiner Hose beläßt, führt die Entwendung des Fahrzeugs in aller Regel grob fahrlässig herbei. Dies gilt auch dann, wenn nach einem Schild an dem nicht kontrollierten Eingangstor der Zutritt zu der Tennisanlage nur Vereinsmitgliedern gestattet ist.