1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 05.08.1992 -
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer für die Beklagten:DM 20.000,00
Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Beklagten schulden der Klägerin gesamtschuldnerisch nach §§ 823 Abs. 1, 840, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM, weil die Beklagten den Nachweis nicht geführt haben, daß die Klägerin vor der von ihnen gemeinsam durchgeführten Struma-Operation über das hier maßgebende Risiko einer Stimmbandlähmung als Folge des Eingriffs hinreichend aufgeklärt wurde, weshalb die Einwilligung der Klägerin in die Operation unwirksam und der Eingriff nicht rechtmäßig war. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Landgerichts bei. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. D führt zu keinem abweichenden Ergebnis.
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