OLG Stuttgart - Urteil vom 19.03.1992 (7 U 237/91) - DRsp Nr. 1994/13402
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 7 U 237/91
DRsp Nr. 1994/13402
Auch das unbewußte Übersehen eines Rotlichts kann eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellen mit der Folge, daß auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit gem. 61 VVG vorliegt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ampel bis zum Überqueren der Haltelinie durch den Versicherungsnehmer bereits ca. 6,0 bis 6,3 Sekunden rot zeigte.