I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 28.01.1993 abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen:
a) ein weiteres Schmerzensgeld von 70.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 06.11.1991,
b) Verdienstausfallschaden bis. 31.01.1991 in Höhe von DM 63.631,85 nebst 4 % Zinsen seit 06.11.1991,
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