I.
Das Amtsgericht N. hatte den Angeklagten am 5. März 1996 wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Außerdem hatte es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von 4 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht T. am 1. Juli 1996 mit der Maßgabe, daß es die Höhe des Tagessatzes auf 80,00 DM festsetzte, von der Entziehung der Fahrerlaubnis absah und auf ein Fahrverbot von 3 Monaten erkannte.
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