OLG Stuttgart - Urteil vom 05.09.1991 (7 U 129/91) - DRsp Nr. 1994/13417
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.09.1991 - Aktenzeichen 7 U 129/91
DRsp Nr. 1994/13417
Unter den Begriff der Bewußtseinsstörung fallt jedenfalls bei Unfällen im Straßenverkehr sowohl die Bewußtlosigkeit als auch ein schwerer Schwindelanfall, da der Fahrer in beiden Fällen nicht mehr in der Lage ist, den im Straßenverkehr stets vorhandenen Gefahrenlagen den notwendigen Anforderungen entsprechend zu begegnen.